Schadstoffe in Gebäuden

In Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, ist mit Asbest zu rechnen.

12.11.2024
Takashi Sugimoto, Suva / PW

Asbest: Baujahr ist entscheidend

Für Fachkräfte der Gebäudetechnik bleibt Asbest aktuell, obschon er seit 1990 verboten ist. Bei Eingriffen an älteren Installationen oder Umbau- und Sanierungsarbeiten muss das Asbestrisiko abgeklärt werden.

Eine Wärmesanierung oder das Anpassen der Lüftung an neue Bedürfnisse kann heute Eingriffe in bestehende Installationen oder die Bearbeitung von älteren Bauteilen erfordern. Bei älteren Gebäuden müssen Fachkräfte der Gebäudetechnik dabei stets auch an Asbest denken. Für die Risikoabschätzung ist das Baujahr entscheidend. Seit 1990 ist die Verwendung von Asbest in der Schweiz verboten. Wurde das Gebäude vor 1990 erstellt, muss bei Bauarbeiten mit asbesthaltigem Material gerechnet werden. Wer das Alter eines Gebäudes nicht kennt, findet im Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) die entsprechenden Angaben (forum-asbest.ch). Bei Verdacht auf Asbest muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vor Umbau-, Rückbau- und Reparaturarbeiten eine Schadstoffermittlung durchführen, die Gefährdung beurteilen und die Schutzmassnahmen planen (Art. 3 der Bauarbeitenverordnung BauAV). Weil die Mehrheit der Gebäude in der Schweiz vor dem Verbot 1990 gebaut wurde, müssen Fachkräfte der Gebäudetechnik auch heute noch in der täglichen Arbeit damit rechnen, auf asbesthaltiges Material zu stossen. 

In Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, ist mit Asbest zu rechnen. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

In Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, ist mit Asbest zu rechnen. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Ältere Faserzement-Wellplatten wurden mit Asbest hergestellt. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Ältere Faserzement-Wellplatten wurden mit Asbest hergestellt. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Probenahme von Kunststoff-Bodenbelag in einem vor 1990 erstellten Gebäude. (Foto: Suva)

Probenahme von Kunststoff-Bodenbelag in einem vor 1990 erstellten Gebäude. (Foto: Suva)

Asbest im Fensterkitt. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Asbest im Fensterkitt. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Asbest-Dämmung um alte Rohrleitung. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Asbest-Dämmung um alte Rohrleitung. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Asbest-Dämmung um alte Rohrleitung. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Asbest-Dämmung um alte Rohrleitung. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Asbesthaltige Leichtbauplatte hinter altem Heizkörper. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Asbesthaltige Leichtbauplatte hinter altem Heizkörper. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Lüftungskanal aus Asbestzement. (Foto: polludoc.ch)

Lüftungskanal aus Asbestzement. (Foto: polludoc.ch)

Dichtungsschnüre aus Asbest bei altem Heizkessel. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Dichtungsschnüre aus Asbest bei altem Heizkessel. (Fotos: Suva, polludoc.ch)

Suva-Broschüre Nr. 84053, 40 Seiten.

Suva-Broschüre Nr. 84053, 40 Seiten.

Asbestrisiko richtig einschätzen 

Die Branchenregeln für Fachkräfte der Gebäudetechnik (suva.ch/84053.d) geben in klaren Schritten Hilfestellungen, was bei einem Asbestverdacht zu tun ist. Konkrete Situationen aus der Praxis illustrieren, wo mit asbesthaltigem Material zu rechnen ist.

Um die Situationen richtig einzuschätzen und zu bestimmen, mit welcher Gefährdung bei welchen Arbeiten zu rechnen ist, hilft das Ampelsystem der Suva. Mit diesem lässt sich das Risiko bewerten. Ist mit einer erheblichen Freisetzung von Asbestfasern zu rechnen (roter Bereich), dürfen die Arbeiten nur durch von der Suva anerkannten Asbestsanierungsfirmen durchgeführt werden. Besteht zwar die Gefahr einer Freisetzung, aber nur in geringem Ausmass (oranger Bereich), dürfen instruierte Handwerker und Handwerkerinnen die Arbeiten unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmassnahmen durchführen. Ist keine Freisetzung von Asbestfasern zu erwarten (grüner Bereich), besteht keine Gefährdung. Es kann wie geplant weitergearbeitet werden. Laboratorien, die Asbestanalysen ausführen, und Asbestsanierungsunternehmen listet suva.ch/asbest auf.

 

Arbeitgeber in der Pflicht

Die Suva unterstützt die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dabei, ihre Pflichten wahrzunehmen gegenüber den Arbeitnehmenden, den Kunden und Kundinnen sowie Dritten, die beispielsweise bei einer Verunreinigung eines Gebäudes mit Asbestfasern betroffen sein können. Für eine saubere Planung klären Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bereits bei der Offertstellung das Baujahr des Gebäudes, an dem die Arbeiten geplant werden. Liegt dieses vor 1990, dann gilt: Ermittlungspflicht. Weisen die Schadstoffermittlungen asbesthaltige Materialien nach, müssen sie die Mitarbeitenden instruieren und die Branchenregeln für Fachkräfte der Gebäudetechnik beachten. Die Instruktion der Mitarbeitenden ist ein wichtiger Bestandteil der Pflichten des Arbeitgebers.

 

Auch Arbeitnehmende tragen Verantwortung

Auch die Arbeitnehmenden müssen sich bewusst sein, dass sie in vor 1990 gebauten Gebäuden bei Asbestzementprodukten an der Gebäudehülle und bei Zementrohren, bei Putz und Plattenkleber sowie an vielen anderen Stellen auf asbesthaltige Materialien stossen können. Das virtuelle Asbesthaus der Suva (suva.ch/asbesthaus) zeigt, wo mit Asbest zu rechnen ist. Die Arbeitnehmenden müssen wissen, dass sie Arbeiten mit asbesthaltigem Material gemäss der Instruktion durch den Arbeitgeber ausführen und dass sie dabei immer die erforderliche Schutzausrüstung tragen. Stossen Arbeitnehmende unerwartet auf verdächtiges Material, sagen sie Stopp und involvieren den Vorgesetzten.

 

Suva-Broschüre Nr. 84053, 40 Seiten: Branchenregeln Asbest für Fachkräfte der Gebäudetechnik

forum-asbest.ch

suva.ch/asbest

suva.ch/asbesthaus


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