

Öffentliche Duschanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben und regelmässig auf Legionellen kontrolliert werden. (Bilder: Adobe Stock/zVg)
Hans Peter Füchslin, HSLU/FL
Pflicht zur Selbstkontrolle
Mit dem im Mai 2017 in Kraft gesetzten revidierten Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) wurden den Hausverwaltern neue Aufgaben zur Selbstkontrolle von Trinkwasserhausinstallationen, öffentlichen Duschen auferlegt. Im folgenden Beitrag sollen diese Pflichten näher erläutert werden. Hausverwalter haben sich darauf einzustellen, dass sie in ihren Gebäuden neben der Trinkwasserqualität auch für die Qualität von Dusch- und Badewasser Verantwortung tragen.
Legionellen sind eine Gattung pathogener gramnegativer Bakterien, die eine schwere Form der Lungenentzündung verursachen, die als Legionärskrankheit bekannt ist. Das Pontiac-Fieber ist eine mildere, nicht-pneumonische Form der Legionärskrankheit, die beide durch Legionella-Bakterien verursacht werden. Diese akute, selbstlimitierende Atemwegserkrankung äussert sich typischerweise in grippeähnlichen Symptomen wie Fieber, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen und Müdigkeit. Im Gegensatz zur Legionärskrankheit führt das Pontiac-Fieber nicht zu einer Lungenentzündung und heilt in der Regel ohne spezifische Behandlung innerhalb von 2 bis 5 Tagen von selbst aus. Nach heutigem Kenntnisstand wird die Infektion durch das Einatmen von Wassertröpfchen in Aerosolform übertragen, die mit Legionellenbakterien kontaminiert sind und häufig aus Quellen wie Kühltürmen, Klimaanlagen mit direkter Raumluftbefeuchtung, Duschen oder Whirlpools stammen.
Überall vorhanden in Wassersystemen
Diese Bakterien sind in natürlichen und künstlichen Wassersystemen weit verbreitet und gedeihen unter warmen, stagnierenden Bedingungen. Legionella pneumophila ist die am häufigsten mit Infektionen beim Menschen in Verbindung gebrachte Art. Sie wird in der Regel durch Einatmen kontaminierter Wassertröpfchen oder Nebel übertragen. Die Bakterien können sich in verschiedenen künstlichen Wassersystemen wie Kühltürmen und Rohrleitungssystemen in grossen Gebäuden ansiedeln. Besonders anfällig für Legionelleninfektionen sind Menschen mit geschwächtem Immunsystem, Raucher und ältere Menschen.
Mit dem revidierten Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), das am 01.05.2017 in Kraft getreten ist, wurden den Liegenschaftsverwaltungen neue Pflichten zur Selbstkontrolle von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden und öffentlichen Duschen auferlegt. Diese Pflichten sollen hier näher erläutert werden. Hausverwaltungen müssen sich darauf einstellen, dass sie in ihren Liegenschaften neben der Trinkwasserqualität auch für die Qualität des Dusch- und Badewassers verantwortlich sind.
Trinkwasser in Hausinstallationen
Der Wasserversorger ist in der Regel nur bis zum Wasserzähler für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich. Von dort bis zum Wasserhahn liegt die Verantwortung beim Hauseigentümer. Er muss dafür sorgen, dass das Warm- und Kaltwasser in seiner Hausinstallation den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser entspricht.
Gefahren für das Trinkwasser:
Die gute Qualität des bereitgestellten Trinkwassers kann innerhalb des Hauses, quasi auf den letzten Metern bis zum Verbraucher, verunreinigt werden. Durch Verkeimung oder Migration von Stoffen aus den Installationen kann die Trinkwasserqualität beeinträchtigt werden. So geht die grösste Gefahr von fehlerhaften Hausinstallationen, von stagnierendem Wasser und von unsauberen Filtern und Siebeinsätzen aus. Um diese Verunreinigungen so gering wie möglich zu halten, müssen Hausinstallationen nach den Regeln der Technik erstellt und betrieben werden.
Anerkannte Normen:
Als anerkannte technische Regelwerke für Hausinstallationen gelten in der Schweiz die SVGW Richtlinie W3 „Richtlinie für Trinkwasserinstallationen“ inklusive W3/E4 „Selbstkontrolle in Gebäude-Trinkwasserinstallationen“. Ausserdem definieren die SIA-Normen die Wassererwärmung und deren Verteilung in Gebäuden. Die SIA-Normen 385/1 1 „Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen“ und 385/2 „Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden – Warmwasserbedarf, Gesamtanforderung und Auslegung“. Generell können auch andere Regelwerke (ISO, DIN, DVGE etc.) angewendet werden, sofern sie allgemein anerkannt und gleichwertig sind.
Anforderungen an Trinkwasserinstallationen:
Das kommunale Wasserversorgungsreglement definiert die Anforderungen an Trinkwasserinstallationen. Trinkwasserinstallationen dürfen in der Regel nur von qualifizierten Fachleuten ausgeführt werden. Die Bewilligungen und Kontrollen erfolgen durch die Wasserversorgung, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. Die Zertifizierung von qualitativ einwandfreien Installationsteilen sowie von Installationsberechtigten erfolgt durch den Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW).
Betrieb und Unterhalt von Trinkwasserinstallationen:
Die Hausinstallationen sind generell so zu betreiben und zu unterhalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Qualität des Trinkwassers in der Hausinstallation sowie auf das Versorgungsnetz entstehen können. Die Anforderungen gemäss dem kommunalen Wasserversorgungsreglement müssen erfüllt werden. Leitungen wie auch Aufbereitungsanlagen müssen gemäss Herstellerangaben regelmässig kontrolliert und auch unterhalten werden. Stagnation muss generell vermieden werden. Selten genutzte Anlageteile sind regelmässig zu spülen oder sie müssen vom Netz genommen werden. Es empfiehlt sich die Kontroll- und Unterhaltsmassnahmen in einem Pflichtenheft zu dokumentieren.
Duschwasserkontrollen / Legionellen
Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen ist als Gebrauchsgegenstand im Lebensmittelgesetz (LMG) geregelt. Als öffentlich gelten dabei alle Duschanlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind. Dazu zählen beispielsweise Betreiber von Duschen in Sportanlagen, Wellness-Centers, Hotels, Pflegeheimen Spitalälern aber auch Personalduschen.
Gemäss Artikel 13 der Trink-, Bade- und Duschwasser-Verordnung (TBDV) müssen Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Als anerkannte technische Regelwerke und Fachempfehlungen gelten insbesondere SIA-Norm 385/1, SIA-Norm 385/2, SIA Dokumentation D 0244 und SVGW Richtlinie W3 inklusive W3/E4 „Selbstkontrolle in Gebäude-Trinkwasserinstallationen“. In den Empfehlungen zu Legionellen und Legionellose des BAG/BLV werden für die Legionellenprävention der anerkannte Stand der Technik angegeben.
Inhaber sind verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen. Inhaber von öffentlichen Duschanlagen sind ausserdem zur Selbstkontrolle verpflichtet.
Das Selbstkontrollkonzept, mit denen Inhaber von öffentlich zugänglichen Duschanlagen die einwandfreie Qualität des Duschwassers sicherstellen, muss schriftlich dokumentiert sein. Es sollte unter anderem folgende Massnahmen beinhalten:
- Die regelmässige Kontrolle der Temperaturen am Wassererwärmeraustritt (Empfehlung 60 oC), in der Zirkulationsleitung (Empfehlung 55 oC) und bei der Bezugsstelle nach Vorlauf (Empfehlung 50 oC).
- Verhinderung von Stagnation. Nicht genutzte Leitungen oder Bezugsstellen sollten regelmässig gespült oder vom Netz genommen werden.
- Kontrolle, ob die eingesetzten Materialien von Rohrleitungen, Armaturen, Apparaten und sonstigen Einbauten den Anforderungen für Trinkwasserkontaktmaterialien entsprechen. Es darf nur zertifiziertes Material eingesetzt werden.
- Regelmässige Wartung, Funktionskontrollen, Kontrolle auf Korrosion/Verkalkung, zeitnahe Reparatur von festgestellten Schäden.
- Die jährliche Kontrolle des Leitungsnetzes auf Totleitungen, Schadstellen, nicht genutzte Bezugsstellen.
Die Wirksamkeit der Massnahmen muss je nach Risikobeurteilung in kürzeren oder längeren Intervallen mit Probenahmen und Analysen überprüft werden. Der Höchstwert für Legionellen muss eingehalten werden.
Bei vermuteter Gesundheitsgefährdung müssen die entsprechenden Massnahmen zum Schutze der Duschenbenützer getroffen werden. In einem Notfallkonzept sollten die nötigen Massnahmen wie Schliessung der Duschen, kurzfristige Installation von Endfiltern, Meldung an das Kantonale Labor und Thermoschockbehandlung der Warmwasseranalgen schriftlich festgehalten werden.
Risikobasiert können amtliche Stichprobenkontrollen in öffentlichen Duschen durchgeführt werden. Auch können die erwähnten Betriebs-Unterlagen wie Selbstkontroll- und Notfallkonzepte eingesehen werden. Werden bei amtlichen Analysen Höchstwertüberschreitungen bei den Legionellen festgestellt, so werden Massnahmen zur Sanierung angeordnet, deren Erfolg mit kostenpflichtigen Nachkontrollen überprüft wird.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung über Dusch- und Badewasser müssen allenfalls einige Einrichtungen, ihre Anlagen renovieren, damit sie den neuen Anforderungen bezüglich Legionellen entsprechen. Den Eigentümern solcher Anlagen wird allerdings in Anbetracht der möglicherweise anfallenden Kosten eine Frist von 10 Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzgebung, das heisst bis zum 30. April 2027 für die Ausführung der notwendigen Arbeiten gewährt. In der Zwischenzeit können jegliche anderen Massnahmen, die auf dem Lebensmittelrecht basieren, getroffen werden, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen.
Diese Übergangsfrist gilt eindeutig nicht für neue Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gebaut werden, oder für Anlagen, die mit weniger einschneidenden Massnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können (z. B. durch die Erhöhung der Wassertemperatur oder das Zusetzen eines Desinfektionsmittels). Weitere Informationen zur Selbstkontrolle in Gebäude-Trinkwasserinstallationen sind in der SVGW-Richtlinie W3/E4 zu finden.
Was gilt in Mietwohnungen?
Duschen von Mietwohnungen sind keine öffentlichen Duschanlagen und somit gilt kein Legionellenhöchstwert für Mietwohnungen. Der Mieter kann bei einer Legionellekontamination auf privatem Weg sein Recht einfordern. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in diesem Zustand zu erhalten (Art. 256 OR). Für den Hauseigentümer gilt die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR). Demnach hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht. Bei der Abgabe von gesundheitsgefährdendem Duschwasser kann der Mieter entsprechende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Nicht regulierte Legionelleninfektonsquellen und offene Fragen
Das bestehende Lebensmittelgesetz ist lückenhaft. So werden mögliche andere Legionelleninfektionsquellen wie Klimaanlagen[Rv1] mit Raumluftbefeuchtung, Rückkühlanlagen, Luftbefeuchter nicht reguliert. Es gelten keine Legionellenhöchstwerte für diese Anlagen. Generell gilt für Betreiber dieser Anlagen die Werkeigentümerhaftung (Art. 58, OR). Auch wird auf mögliche Branchenleitlinien verwiesen, in denen Informationen, zum Betrieb und Unterhalt sowie mögliche Massnahmenwerte für Legionellenkonzentrationen definiert sind. In den Empfehlungen zu Legionellen und Legionellose des BAG/BLV werden für die gesetzlich nicht regulierten Legionelleninfektionsquellen der anerkannte Stand der Technik angegeben.
Im internationalen Vergleich steht die Schweiz mit ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle der öffentlichen Duschanlagen gut da. Trotzdem bestehen Gesetzeslücken. Nur öffentliche Duschanlagen, Sprudelbecken und Dampfbäder sind mit gesetzlichen Höchstwerten für Legionellen reguliert.
Est stellt sich die Frage, ob mit der aktuellen Gesetzgebung die wichtigsten Infektionsquellen reguliert werden. Es bestehen auch Wissenslücken in elementaren Fragen. So ist fraglich, ob ältere Personen durch den gesetzlichen Höchstwert genügend geschützt werden. Aktuell werden die öffentlichen Duschanlagen einer Turnhalle gleichbehandelt wie die eines Altersheims. Müssten in Altersheimen nicht strengere Anforderungen für die Legionellenprävention gelten? Für Mietwohnungen wurden gar keine Legionellenhöchstwerte definiert. Dies könnte kritisch werden, wenn Energie eingespart wird oder das Warmwasser auf alternativem Wege erzeugt wird, ohne dass genügend auf die Wasserhygiene geachtet wird.
Auch kritisch zu beurteilen ist, dass der Legionellen-Höchstwert nicht in der gesamten Gebäudetrinkwasserinstallation, sondern nur bei der Dusche gilt. Zwischen 40 und 60% der älteren Menschen leiden unter Schluckbeschwerden. Durch das Verschlucken von Nahrung, aber auch von Leitungswasser gelangen Fremdstoffe in die Lunge, die dann zu Lungenentzündungen führen können. So wird in der Fachliteratur darauf hingewiesen, dass in Altenheimen die Bewohner häufiger durch Aspiration (Trinken von Leitungswasser) als durch Inhalation (Duschen) infiziert werden. Beim Verschlucken können mehrere Milliliter in die Lunge gelangen, während beim Duschen durch Einatmen kontaminierter Wassertropfen Wasser im Mikroliterbereich in die Lunge gelangt. Ein weiterer Infektionsweg könnte beim Zähneputzen sein. Durch die heutigen elektrischen Zahnbürsten entstehen viele kleine Wassertröpfen direkt im Mund. Diese können eingeatmet werden und gelangen dann in die Lunge. Aus den genannten Gründen wäre es angemessen, wenn wie in der EU-Trinkwasserrichtlinie der Legionellenhöchstwert auch für den Lavabo-Hähnen gelten würde.
Schlussfolgerungen
Die Betreiber von öffentliche Duschanlagen sind zur Selbstkontrolle verpflichtet. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderung wie Legionellen-Höchstwert muss gewährleistet werden. Branchenleitlinien wie die W3/E4 bietet sich als Leitfaden für das Selbstkontrollkonzept an.
Durch den demographischen Wandel und den medizinischen Fortschritt werden der Anteil der Bevölkerung, die immunsupprimiert sind, ansteigen. Durch den technischen Fortschritt werden sich in Zukunft einige Veränderungen in der Wasserversorgung im Gebäude in der Trinkwasserhygiene ergeben. Die Gesetzgebung muss offen sein für neue Ideen und Innovationen. Gesetze und Verordnungen werden nicht von heute auf morgen geändert. Mit den BAG/BLV-Empfehlungen zu Legionellen und Legionellose wurde eine neue Plattform geschaffen, die zeitnah auf neue Erkenntnisse reagieren kann. Auch werden auf der SVGW-Methodenplattform neue Methoden veröffentlicht. So wird in der MW 101 die Beprobung von Duschwasser beschrieben. In Planung ist die Etablierung einer PCR-Schnellnachweismethode für den Nachweis von Legionellen. Diese neue Methode soll die bestehende Standardkultivierungsmethode ISO 11731 ergänzen. Energie und Wasser sparen wird in Zukunft immer wichtiger werden.
An der HSLU am Institut für Gebäudetechnik und Energie setzt man auf innovative Lösungen, um energie- und ressourcensparend Trinkwasserhygiene gewährleisten zu können. Auch werden auf dem Campus Kurse für Wasserhygiene und Probenahme Legionellen angeboten. An diesen Kursen wird mit ausgewählten Experten der neuste Wissensstand der Wasserhygiene vermittelt.
www.hslu.ch/de-ch/technik-architektur/weiterbildung/fachkurse